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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Die im § 74 Abs. 3 VwGG genannten ERV-Teilnehmer müssen den Elektronischen Rechtsverkehr - nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten - zwingend verwenden. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete führt als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 34 Abs. 2 iVm § 74 Abs. 3 zweiter Satz VwGG) gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zur Einstellung des Verfahrens (vgl. zu den dem § 74 Abs. 3 VwGG vergleichbaren Bestimmungen des § 89c Abs. 5 und 6 GOG etwa die Beschlüsse des OGH vom 18. Mai 2016, 5 Ob 234/15w, vom 25. Februar 2016, 1 Ob 27/16a, und vom 27. Jänner 2016, 9 Ob 81/15z).Die im Paragraph 74, Absatz 3, VwGG genannten ERV-Teilnehmer müssen den Elektronischen Rechtsverkehr - nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten - zwingend verwenden. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete führt als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 3, zweiter Satz VwGG) gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG zur Einstellung des Verfahrens vergleiche zu den dem Paragraph 74, Absatz 3, VwGG vergleichbaren Bestimmungen des Paragraph 89 c, Absatz 5 und 6 GOG etwa die Beschlüsse des OGH vom 18. Mai 2016, 5 Ob 234/15w, vom 25. Februar 2016, 1 Ob 27/16a, und vom 27. Jänner 2016, 9 Ob 81/15z).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160080.L01Im RIS seit
09.03.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018