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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Nach Art 144 Abs 3 B-VG hat der VfGH nach Abweisung oder Ablehnung einer Beschwerde diese auf Antrag an den VwGH "auch dann ... abzutreten, wenn zum Zeitpunkt seiner Entscheidung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - aus welchen Gründen immer - nicht zulässig ist" (VfGH 12. März 2014, E 30/2014 = VfSlg 19.867/2014). Die Abtretung einer Beschwerde durch den VfGH vermag daher nicht die Zulässigkeit einer Revision in einer Angelegenheit zu begründen, in der diese kraft gesetzlicher Anordnung ausdrücklich ausgeschlossen ist.Nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG hat der VfGH nach Abweisung oder Ablehnung einer Beschwerde diese auf Antrag an den VwGH "auch dann ... abzutreten, wenn zum Zeitpunkt seiner Entscheidung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - aus welchen Gründen immer - nicht zulässig ist" (VfGH 12. März 2014, E 30/2014 = VfSlg 19.867/2014). Die Abtretung einer Beschwerde durch den VfGH vermag daher nicht die Zulässigkeit einer Revision in einer Angelegenheit zu begründen, in der diese kraft gesetzlicher Anordnung ausdrücklich ausgeschlossen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030105.L02Im RIS seit
20.12.2016Zuletzt aktualisiert am
21.12.2016