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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die Frage, ob eine Bestrafung nach den nationalen Bestimmungen des GütbefG 1995 unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben rechtmäßig war, ist von der hier relevanten Rechtsfrage zu trennen, ob das Unionsrecht - ungeachtet des ohnedies vorgesehenen gerichtlichen Rechtsschutzes vor den VwG - jedenfalls auch die Anrufung des Höchstgerichtes gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung der Verwaltungsstrafsache erforderlich macht. Dass eine "Bagatellgrenze", wie sie Art 133 Abs 4 letzter Satz B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG vorsieht, unionsrechtswidrig wäre, legt die Revision nicht dar und ist auch nicht erkennbar, zumal die zitierten nationalen Normen dem legitimen Ziel der Entlastung des VwGH und damit der Sicherung einer funktionierenden Verwaltungsgerichtsbarkeit insgesamt dienen (vgl auch Art 2 Abs 2 7. ZPEMRK). An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der VfGH die Behandlung der gegen die angefochtene Entscheidung des VwG zunächst an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese an den VwGH abgetreten hat.Die Frage, ob eine Bestrafung nach den nationalen Bestimmungen des GütbefG 1995 unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben rechtmäßig war, ist von der hier relevanten Rechtsfrage zu trennen, ob das Unionsrecht - ungeachtet des ohnedies vorgesehenen gerichtlichen Rechtsschutzes vor den VwG - jedenfalls auch die Anrufung des Höchstgerichtes gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung der Verwaltungsstrafsache erforderlich macht. Dass eine "Bagatellgrenze", wie sie Artikel 133, Absatz 4, letzter Satz B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG vorsieht, unionsrechtswidrig wäre, legt die Revision nicht dar und ist auch nicht erkennbar, zumal die zitierten nationalen Normen dem legitimen Ziel der Entlastung des VwGH und damit der Sicherung einer funktionierenden Verwaltungsgerichtsbarkeit insgesamt dienen vergleiche auch Artikel 2, Absatz 2, 7. ZPEMRK). An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der VfGH die Behandlung der gegen die angefochtene Entscheidung des VwG zunächst an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese an den VwGH abgetreten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030105.L01Im RIS seit
20.12.2016Zuletzt aktualisiert am
21.12.2016