RS Vwgh 2016/11/22 Ra 2016/03/0095

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Veröffentlicht am 22.11.2016
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Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

SittenpolG Vlbg 1976 §1;
SittenpolG Vlbg 1976 §12;
StGB §115;

Rechtssatz

Eine Spezialität des § 12 Vlbg SittenpolG 1976 im Verhältnis zu § 1 leg cit ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil konstituierendes Merkmal der Ehrenkränkung nach § 12 Vlbg SittenpolG 1976 ist, dass die Tathandlung nicht öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wird (in diesem Fall läge nämlich eine Beleidigung im Sinne des § 115 StGB vor), während für das Vorliegen einer Anstandsverletzung das Merkmal der Öffentlichkeit vorliegen muss (was zwar nicht die Begehung der Tat an einem öffentlichen Ort voraussetzt, wohl aber die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus; vgl etwa VwGH vom 20. November 2008, 2005/09/0111).Eine Spezialität des Paragraph 12, Vlbg SittenpolG 1976 im Verhältnis zu Paragraph eins, leg cit ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil konstituierendes Merkmal der Ehrenkränkung nach Paragraph 12, Vlbg SittenpolG 1976 ist, dass die Tathandlung nicht öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wird (in diesem Fall läge nämlich eine Beleidigung im Sinne des Paragraph 115, StGB vor), während für das Vorliegen einer Anstandsverletzung das Merkmal der Öffentlichkeit vorliegen muss (was zwar nicht die Begehung der Tat an einem öffentlichen Ort voraussetzt, wohl aber die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus; vergleiche etwa VwGH vom 20. November 2008, 2005/09/0111).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030095.L01

Im RIS seit

15.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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