RS Vwgh 2016/11/22 Ra 2016/03/0083

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Veröffentlicht am 22.11.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wenn das VwG die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der BH als unbegründet abgewiesen hat, ist dies derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlassen hat, das an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides tritt (vgl dazu VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032). Damit hat auch das VwG die von der BH angegebene Tatzeit in seine Entscheidung übernommen.Wenn das VwG die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der BH als unbegründet abgewiesen hat, ist dies derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlassen hat, das an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides tritt vergleiche dazu VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032). Damit hat auch das VwG die von der BH angegebene Tatzeit in seine Entscheidung übernommen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030083.L01.1

Im RIS seit

15.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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