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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
EisenbahnG 1957 §44;Rechtssatz
Die Beseitigungsanordnung der Behörde nach § 44 EisenbahnG 1957 ist darauf gerichtet, den verbotswidrigen Zustand rückgängig zu machen. Das bedeutet, dass die bahnfremde Anlage, welche im Bauverbots- oder im Gefährdungsbereich unerlaubt errichtet worden ist, beseitigt wird. § 44 EisenbahnG 1957 bietet aber keine Grundlage dafür, dass die Behörde dem Anrainer über Antrag der Eisenbahn die Einhaltung einer allfälligen zivilrechtlichen Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen aufträgt. Derartiges wäre vielmehr im Zivilrechtsweg durchzusetzen. Auch deckt § 44 EisenbahnG 1957 keinen Auftrag an den Verfügungsberechtigten einer bahnfremden Anlage, bestimmte Auflagen in einer behördlichen Ausnahmebewilligung zu erfüllen. Deren Einhaltung kann vielmehr - bei Inanspruchnahme der Bewilligung - im Wege der Vollstreckung nach dem VVG erzwungen werden. Wurde die Ausnahmebewilligung von einer Bedingung abhängig gemacht, so kommt eine Vollstreckung der Bedingung von vornherein nicht in Betracht. Vielmehr treten die Rechtswirkungen der Bedingung ohne weiteren Verwaltungsakt ipso iure ein.Die Beseitigungsanordnung der Behörde nach Paragraph 44, EisenbahnG 1957 ist darauf gerichtet, den verbotswidrigen Zustand rückgängig zu machen. Das bedeutet, dass die bahnfremde Anlage, welche im Bauverbots- oder im Gefährdungsbereich unerlaubt errichtet worden ist, beseitigt wird. Paragraph 44, EisenbahnG 1957 bietet aber keine Grundlage dafür, dass die Behörde dem Anrainer über Antrag der Eisenbahn die Einhaltung einer allfälligen zivilrechtlichen Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen aufträgt. Derartiges wäre vielmehr im Zivilrechtsweg durchzusetzen. Auch deckt Paragraph 44, EisenbahnG 1957 keinen Auftrag an den Verfügungsberechtigten einer bahnfremden Anlage, bestimmte Auflagen in einer behördlichen Ausnahmebewilligung zu erfüllen. Deren Einhaltung kann vielmehr - bei Inanspruchnahme der Bewilligung - im Wege der Vollstreckung nach dem VVG erzwungen werden. Wurde die Ausnahmebewilligung von einer Bedingung abhängig gemacht, so kommt eine Vollstreckung der Bedingung von vornherein nicht in Betracht. Vielmehr treten die Rechtswirkungen der Bedingung ohne weiteren Verwaltungsakt ipso iure ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030025.L05Im RIS seit
15.12.2016Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017