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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §36 lite;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung zu § 36 lit. e KFG 1967, der unter anderem auf § 57a Abs. 5 KFG 1967 verweist, ist wesentlich, dass eine gültige Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist, aus der jederzeit der Ablauf der Begutachtungsfrist entnommen werden kann (vgl. E 27. Oktober 1993, 92/03/0099). Dazu ist die Begutachtungsplakette gemäß § 36 lit. e KFG 1967 iVm § 57a Abs. 5 KFG 1967 so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Zweck dieser Regelung ist die Möglichkeit, umgehend und ohne weiterführende Überlegungen feststellen zu können, ob die Begutachtungsfrist abgelaufen ist oder eben nicht. Sind Lochungen auf der Begutachtungsplakette vorhanden, lässt sich das Ende der Begutachtungsfrist so feststellen und umgehend beurteilen, ob die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist. Dem dargestellten Zweck von § 36 lit. e KFG 1967 iVm § 57a Abs. 5 KFG 1967 entspricht es ebenso, wenn leicht festgestellt werden kann, dass die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist, ohne dass das Ende der Begutachtungsfrist festgestellt werden kann. Ein Sachverhalt, bei dem also aus anderen Umständen anhand der angebrachten Plakette leicht und jederzeit zu entnehmen ist, dass das Ende der Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht eingetreten, somit die Frist noch nicht abgelaufen ist, ist demnach mit jenem vergleichbar, bei dem durch einen Blick auf die Lochungen der Plakette feststellbar ist, ob die Begutachtungsfrist abgelaufen ist.Nach der Rechtsprechung zu Paragraph 36, Litera e, KFG 1967, der unter anderem auf Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG 1967 verweist, ist wesentlich, dass eine gültige Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist, aus der jederzeit der Ablauf der Begutachtungsfrist entnommen werden kann vergleiche E 27. Oktober 1993, 92/03/0099). Dazu ist die Begutachtungsplakette gemäß Paragraph 36, Litera e, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG 1967 so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Absatz 3, für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Zweck dieser Regelung ist die Möglichkeit, umgehend und ohne weiterführende Überlegungen feststellen zu können, ob die Begutachtungsfrist abgelaufen ist oder eben nicht. Sind Lochungen auf der Begutachtungsplakette vorhanden, lässt sich das Ende der Begutachtungsfrist so feststellen und umgehend beurteilen, ob die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist. Dem dargestellten Zweck von Paragraph 36, Litera e, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG 1967 entspricht es ebenso, wenn leicht festgestellt werden kann, dass die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist, ohne dass das Ende der Begutachtungsfrist festgestellt werden kann. Ein Sachverhalt, bei dem also aus anderen Umständen anhand der angebrachten Plakette leicht und jederzeit zu entnehmen ist, dass das Ende der Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht eingetreten, somit die Frist noch nicht abgelaufen ist, ist demnach mit jenem vergleichbar, bei dem durch einen Blick auf die Lochungen der Plakette feststellbar ist, ob die Begutachtungsfrist abgelaufen ist.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020173.L01Im RIS seit
15.12.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018