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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §103 Abs1 Z1 idF 2013/I/043;Rechtssatz
Bei mehrfachem Verwenden eines Kraftfahrzeuges ohne dem Gesetz entsprechende Begutachtungsplakette an verschiedenen Tagen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes handelt es sich nicht um ein Dauerdelikt; dies schon deshalb, weil es sich dabei nicht um die Unterlassung der Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes handelt (vgl. E 18. Oktober 1989, 89/02/0073). Auch ein fortgesetztes Delikt liegt nicht vor, weil für die Annahme eines solchen die Annahme eines einheitlichen Vorsatzes und eines zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges erforderlich wäre (vgl. E 26. April 1973, 601, 602/72). Das Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr mit abgelaufener Begutachtungsplakette an unterschiedlichen Tagen an verschiedenen Orten bedarf jedenfalls jeweils eines eigenen Willensentschlusses, sodass die Annahme eines fortgesetzten Deliktes nicht in Betracht kommt.Bei mehrfachem Verwenden eines Kraftfahrzeuges ohne dem Gesetz entsprechende Begutachtungsplakette an verschiedenen Tagen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes handelt es sich nicht um ein Dauerdelikt; dies schon deshalb, weil es sich dabei nicht um die Unterlassung der Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes handelt vergleiche E 18. Oktober 1989, 89/02/0073). Auch ein fortgesetztes Delikt liegt nicht vor, weil für die Annahme eines solchen die Annahme eines einheitlichen Vorsatzes und eines zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges erforderlich wäre vergleiche E 26. April 1973, 601, 602/72). Das Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr mit abgelaufener Begutachtungsplakette an unterschiedlichen Tagen an verschiedenen Orten bedarf jedenfalls jeweils eines eigenen Willensentschlusses, sodass die Annahme eines fortgesetzten Deliktes nicht in Betracht kommt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020045.L02Im RIS seit
15.12.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018