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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §12;Rechtssatz
Gegen Entscheidungen des VwGH sieht das Gesetz - ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung durch Beschluss des Senates oder des Berichters ergangen ist - generell kein Rechtsmittel vor (vgl. zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 etwa den B vom 28. Februar 2012, 2011/09/0216, mwN). Das mit "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel gegen einen Beschluss des VwGH betreffend Abweisung eines Antrags auf Verfahrenshilfe war daher als unzulässig zurückzuweisen.Gegen Entscheidungen des VwGH sieht das Gesetz - ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung durch Beschluss des Senates oder des Berichters ergangen ist - generell kein Rechtsmittel vor vergleiche zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 etwa den B vom 28. Februar 2012, 2011/09/0216, mwN). Das mit "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel gegen einen Beschluss des VwGH betreffend Abweisung eines Antrags auf Verfahrenshilfe war daher als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016040006.F01Im RIS seit
18.01.2017Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017