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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Revisionszulässigkeit durch das VwG nicht ausreicht (oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet - vgl. den B vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/06/0066, sowie den B vom 24. März 2016, Ro 2016/11/0005, mwN). Der VwGH hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. den B vom 26. Juli 2016, Ra 2016/05/0035, mwN).Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Revisionszulässigkeit durch das VwG nicht ausreicht (oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet - vergleiche den B vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/06/0066, sowie den B vom 24. März 2016, Ro 2016/11/0005, mwN). Der VwGH hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen vergleiche den B vom 26. Juli 2016, Ra 2016/05/0035, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016050014.J01Im RIS seit
31.01.2017Zuletzt aktualisiert am
01.02.2017