RS Vwgh 2016/11/23 Ro 2014/17/0101

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Veröffentlicht am 23.11.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalten Vorstellungsbescheide, mit denen ein letztinstanzlicher Gemeindebescheid aufgehoben wird, sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der für die Aufhebung tragenden Gründe Bindungswirkung, woran sich auch durch das Inkrafttreten der BAO für das landesgesetzliche Abgabenverfahren am 1. Jänner 2010 nichts geändert hat (vgl VwGH vom 24. Oktober 2012, 2012/17/0268, mwN). Die Bindung des aufsichtsbehördlichen Bescheides erstreckt sich jedoch nicht auf weitere - die Aufhebung nicht tragende - Ausführungen der Vorstellungsbehörde (vgl VwGH vom 6. September 2011, 2008/05/0242).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalten Vorstellungsbescheide, mit denen ein letztinstanzlicher Gemeindebescheid aufgehoben wird, sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der für die Aufhebung tragenden Gründe Bindungswirkung, woran sich auch durch das Inkrafttreten der BAO für das landesgesetzliche Abgabenverfahren am 1. Jänner 2010 nichts geändert hat vergleiche VwGH vom 24. Oktober 2012, 2012/17/0268, mwN). Die Bindung des aufsichtsbehördlichen Bescheides erstreckt sich jedoch nicht auf weitere - die Aufhebung nicht tragende - Ausführungen der Vorstellungsbehörde vergleiche VwGH vom 6. September 2011, 2008/05/0242).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170101.J01

Im RIS seit

29.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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