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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalten Vorstellungsbescheide, mit denen ein letztinstanzlicher Gemeindebescheid aufgehoben wird, sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der für die Aufhebung tragenden Gründe Bindungswirkung, woran sich auch durch das Inkrafttreten der BAO für das landesgesetzliche Abgabenverfahren am 1. Jänner 2010 nichts geändert hat (vgl VwGH vom 24. Oktober 2012, 2012/17/0268, mwN). Die Bindung des aufsichtsbehördlichen Bescheides erstreckt sich jedoch nicht auf weitere - die Aufhebung nicht tragende - Ausführungen der Vorstellungsbehörde (vgl VwGH vom 6. September 2011, 2008/05/0242).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalten Vorstellungsbescheide, mit denen ein letztinstanzlicher Gemeindebescheid aufgehoben wird, sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der für die Aufhebung tragenden Gründe Bindungswirkung, woran sich auch durch das Inkrafttreten der BAO für das landesgesetzliche Abgabenverfahren am 1. Jänner 2010 nichts geändert hat vergleiche VwGH vom 24. Oktober 2012, 2012/17/0268, mwN). Die Bindung des aufsichtsbehördlichen Bescheides erstreckt sich jedoch nicht auf weitere - die Aufhebung nicht tragende - Ausführungen der Vorstellungsbehörde vergleiche VwGH vom 6. September 2011, 2008/05/0242).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170101.J01Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017