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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236;Rechtssatz
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht Zweck eines Nachsichtsverfahrens gemäß § 236 BAO, Abgabenbescheide nachträglich auf deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Eine Nachsicht dient nämlich nicht dazu, Unrichtigkeiten der Abgabenfestsetzung zu beseitigen und unterlassene Rechtsbehelfe, insbesondere Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, nachzuholen (vgl VwGH vom 20. September 2007, 2002/14/0138).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht Zweck eines Nachsichtsverfahrens gemäß Paragraph 236, BAO, Abgabenbescheide nachträglich auf deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Eine Nachsicht dient nämlich nicht dazu, Unrichtigkeiten der Abgabenfestsetzung zu beseitigen und unterlassene Rechtsbehelfe, insbesondere Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, nachzuholen vergleiche VwGH vom 20. September 2007, 2002/14/0138).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170032.J03Im RIS seit
19.12.2016Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017