RS Vwgh 2016/11/23 Ro 2014/17/0032

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Veröffentlicht am 23.11.2016
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236;

Rechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht Zweck eines Nachsichtsverfahrens gemäß § 236 BAO, Abgabenbescheide nachträglich auf deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Eine Nachsicht dient nämlich nicht dazu, Unrichtigkeiten der Abgabenfestsetzung zu beseitigen und unterlassene Rechtsbehelfe, insbesondere Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, nachzuholen (vgl VwGH vom 20. September 2007, 2002/14/0138).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht Zweck eines Nachsichtsverfahrens gemäß Paragraph 236, BAO, Abgabenbescheide nachträglich auf deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Eine Nachsicht dient nämlich nicht dazu, Unrichtigkeiten der Abgabenfestsetzung zu beseitigen und unterlassene Rechtsbehelfe, insbesondere Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, nachzuholen vergleiche VwGH vom 20. September 2007, 2002/14/0138).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170032.J03

Im RIS seit

19.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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