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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §280 Abs1 lite;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung muss die Bescheidbegründung erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung eines Abgabenbescheides muss in der Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (vgl. etwa VwGH vom 18. Dezember 2013, 2010/13/0173, mwN, und vom 21. November 2013, 2011/15/0122). Nichts anderes kann für einen Bescheid gelten, der gemäß § 323 Abs. 38 letzter Satz BAO als Erledigung des Bundesfinanzgerichtes gilt.Nach der ständigen Rechtsprechung muss die Bescheidbegründung erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung eines Abgabenbescheides muss in der Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist vergleiche etwa VwGH vom 18. Dezember 2013, 2010/13/0173, mwN, und vom 21. November 2013, 2011/15/0122). Nichts anderes kann für einen Bescheid gelten, der gemäß Paragraph 323, Absatz 38, letzter Satz BAO als Erledigung des Bundesfinanzgerichtes gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014150031.J01Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017