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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §363 Abs4 idF 2015/I/018;Rechtssatz
Nach Ansicht der Revisionswerberin fehle Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob die Bestimmung des § 363 Abs. 4 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2015, wonach die "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (...) in Ausübung des Aufsichtsrechtes mit Bescheid die Löschung einer Eintragung in das GISA verfügen" könne, eine taugliche Rechtsgrundlage für die Löschung einer Gewerbeberechtigung aus dem Gewerberegister darstelle. Soweit mit diesem Vorbringen auf das mit der Novelle BGBl. I Nr. 18/2015 eingeführte Gewerbeinformationssystem Austria - GISA (§ 365 GewO 1994) Bezug genommen wird, ist nicht ersichtlich, inwieweit die hier vom Gesetzgeber vorgenommene technische Systemumstellung zu einer materiellen Änderung des § 363 Abs. 4 GewO 1994 geführt haben soll, zumal auch in den Gesetzesmaterialien bloß von einer "redaktionellen Anpassung an den neuen Begriff" die Rede ist (vgl. ErlRV 323 BlgNR 25. GP 2).Nach Ansicht der Revisionswerberin fehle Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob die Bestimmung des Paragraph 363, Absatz 4, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2015,, wonach die "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (...) in Ausübung des Aufsichtsrechtes mit Bescheid die Löschung einer Eintragung in das GISA verfügen" könne, eine taugliche Rechtsgrundlage für die Löschung einer Gewerbeberechtigung aus dem Gewerberegister darstelle. Soweit mit diesem Vorbringen auf das mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2015, eingeführte Gewerbeinformationssystem Austria - GISA (Paragraph 365, GewO 1994) Bezug genommen wird, ist nicht ersichtlich, inwieweit die hier vom Gesetzgeber vorgenommene technische Systemumstellung zu einer materiellen Änderung des Paragraph 363, Absatz 4, GewO 1994 geführt haben soll, zumal auch in den Gesetzesmaterialien bloß von einer "redaktionellen Anpassung an den neuen Begriff" die Rede ist vergleiche ErlRV 323 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 2).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040119.L01Im RIS seit
01.02.2017Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017