RS Vwgh 2016/11/23 Ra 2016/04/0119

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Veröffentlicht am 23.11.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §363 Abs4 idF 2015/I/018;
VwRallg;
  1. GewO 1994 § 363 heute
  2. GewO 1994 § 363 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 363 gültig von 27.03.2015 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  4. GewO 1994 § 363 gültig von 01.01.2014 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 363 gültig von 14.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 363 gültig von 27.02.2008 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 363 gültig von 01.08.2003 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  8. GewO 1994 § 363 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  9. GewO 1994 § 363 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 363 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Nach Ansicht der Revisionswerberin fehle Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob die Bestimmung des § 363 Abs. 4 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2015, wonach die "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (...) in Ausübung des Aufsichtsrechtes mit Bescheid die Löschung einer Eintragung in das GISA verfügen" könne, eine taugliche Rechtsgrundlage für die Löschung einer Gewerbeberechtigung aus dem Gewerberegister darstelle. Soweit mit diesem Vorbringen auf das mit der Novelle BGBl. I Nr. 18/2015 eingeführte Gewerbeinformationssystem Austria - GISA (§ 365 GewO 1994) Bezug genommen wird, ist nicht ersichtlich, inwieweit die hier vom Gesetzgeber vorgenommene technische Systemumstellung zu einer materiellen Änderung des § 363 Abs. 4 GewO 1994 geführt haben soll, zumal auch in den Gesetzesmaterialien bloß von einer "redaktionellen Anpassung an den neuen Begriff" die Rede ist (vgl. ErlRV 323 BlgNR 25. GP 2).Nach Ansicht der Revisionswerberin fehle Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob die Bestimmung des Paragraph 363, Absatz 4, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2015,, wonach die "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (...) in Ausübung des Aufsichtsrechtes mit Bescheid die Löschung einer Eintragung in das GISA verfügen" könne, eine taugliche Rechtsgrundlage für die Löschung einer Gewerbeberechtigung aus dem Gewerberegister darstelle. Soweit mit diesem Vorbringen auf das mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2015, eingeführte Gewerbeinformationssystem Austria - GISA (Paragraph 365, GewO 1994) Bezug genommen wird, ist nicht ersichtlich, inwieweit die hier vom Gesetzgeber vorgenommene technische Systemumstellung zu einer materiellen Änderung des Paragraph 363, Absatz 4, GewO 1994 geführt haben soll, zumal auch in den Gesetzesmaterialien bloß von einer "redaktionellen Anpassung an den neuen Begriff" die Rede ist vergleiche ErlRV 323 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 2).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040119.L01

Im RIS seit

01.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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