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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §54b Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hat im E vom 13. Jänner 1984, 83/02/0527, 0528 (VwSlg. 11.282 A/1984) zur alten Rechtslage nach § 53 VStG 1950, BGBl. Nr. 172, festgehalten, dass eine gesetzliche Grundlage dafür fehlt, hinsichtlich vorgeschriebener Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens eine Ratenzahlung zu bewilligen. Auch wenn die Formulierung der nunmehr geltenden Rechtslage (§ 54b Abs. 3 VStG) der damals geltenden Rechtslage nicht wörtlich entspricht, weisen schon die Erläuterungen (RV 133 BlgNR 17. GP, 14) zu BGBl. Nr. 516/1987 (mit dem § 54b Abs. 3 erster Satz VStG in der aktuell geltenden Fassung eingeführt worden ist) darauf hin, dass die Bestimmungen "über den Aufschub der Vollstreckung einer Geldstrafe und die Bewilligung der Entrichtung von Geldstrafen in Teilzahlungen (...) im wesentlichen der derzeitigen Regelung" folgen. Maßgeblich ist aber vor allem, dass § 54b VStG mit "Vollstreckung von Geldstrafen" überschrieben ist und dass der die "Kosten des Strafverfahrens" regelnde § 64 VStG in seinem Abs. 5 (lediglich) die Abs. 1 und 1a des § 54b VStG - nicht aber dessen Abs. 3 - für sinngemäß anwendbar erklärt (wären Verfahrenskosten sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen im Sinn des § 54b Abs. 1 VStG, dann wäre die Regelung des § 64 Abs. 5 VStG insoweit sinnentleert). Aus der Rechtslage ergibt sich somit eindeutig, dass § 54b Abs. 3 VStG auf die Vollstreckung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens nicht anwendbar ist.Der VwGH hat im E vom 13. Jänner 1984, 83/02/0527, 0528 (VwSlg. 11.282 A/1984) zur alten Rechtslage nach Paragraph 53, VStG 1950, BGBl. Nr. 172, festgehalten, dass eine gesetzliche Grundlage dafür fehlt, hinsichtlich vorgeschriebener Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens eine Ratenzahlung zu bewilligen. Auch wenn die Formulierung der nunmehr geltenden Rechtslage (Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG) der damals geltenden Rechtslage nicht wörtlich entspricht, weisen schon die Erläuterungen Regierungsvorlage 133 BlgNR 17. GP, 14) zu Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1987, (mit dem Paragraph 54 b, Absatz 3, erster Satz VStG in der aktuell geltenden Fassung eingeführt worden ist) darauf hin, dass die Bestimmungen "über den Aufschub der Vollstreckung einer Geldstrafe und die Bewilligung der Entrichtung von Geldstrafen in Teilzahlungen (...) im wesentlichen der derzeitigen Regelung" folgen. Maßgeblich ist aber vor allem, dass Paragraph 54 b, VStG mit "Vollstreckung von Geldstrafen" überschrieben ist und dass der die "Kosten des Strafverfahrens" regelnde Paragraph 64, VStG in seinem Absatz 5, (lediglich) die Absatz eins und eins a des Paragraph 54 b, VStG - nicht aber dessen Absatz 3, - für sinngemäß anwendbar erklärt (wären Verfahrenskosten sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen im Sinn des Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG, dann wäre die Regelung des Paragraph 64, Absatz 5, VStG insoweit sinnentleert). Aus der Rechtslage ergibt sich somit eindeutig, dass Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG auf die Vollstreckung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens nicht anwendbar ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040114.L01Im RIS seit
01.02.2017Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017