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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, es liege ein Verstoß gegen den Bebauungsplan vor, verkennt der Revisionswerber, dass die Gewerbebehörde im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren nur gewerberechtliche Vorschriften, nicht hingegen baurechtliche Vorschriften anzuwenden hat (Hinweis Erkenntnisse vom 30. Mai 1995, 95/05/0111, und vom 1. Juli 2010, 2004/04/0166).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040113.L02Im RIS seit
01.02.2017Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017