RS Vwgh 2016/11/23 Ra 2016/04/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2016
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Index

21/01 Handelsrecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

FBG 1991 §34 Abs1;
FBG 1991 §35;
GewO 1994 §1 Abs4;

Rechtssatz

Im E vom 5. September 2013, 2012/09/0101, hat der VwGH erkennen lassen, dass das Betreiben einer grundsätzlich für die gesamte Öffentlichkeit zugänglichen Homepage einen ausreichenden Hinweis auf das an einen unbestimmten Personenkreis gerichtete Angebot konkreter Dienstleistungen iSd § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 zulässt. Es kommt nicht darauf an, dass die Ankündigung wie bei einem Massenmedium an einen größeren Kreis von Personen gerichtet ist, sondern dass die Ankündigung grundsätzlich für die gesamte Öffentlichkeit zugänglich ist, was etwa schon bei kleinen Firmentafeln ohne besonderen Auffälligkeitswert der Fall ist (Hinweis E vom 10. Juni 1992, 92/04/0044). Von einer derartigen grundsätzlichen Zugänglichkeit für die gesamte Öffentlichkeit ist bei Veröffentlichungen im Firmenbuch schon nach den §§ 34 Abs. 1 und 35 FBG 1991 auszugehen, nach denen jedermann zur Einzelabfrage aus dem Firmenbuch befugt ist und jedermann Einsicht in das Firmenbuch zu gewähren ist.Im E vom 5. September 2013, 2012/09/0101, hat der VwGH erkennen lassen, dass das Betreiben einer grundsätzlich für die gesamte Öffentlichkeit zugänglichen Homepage einen ausreichenden Hinweis auf das an einen unbestimmten Personenkreis gerichtete Angebot konkreter Dienstleistungen iSd Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 zulässt. Es kommt nicht darauf an, dass die Ankündigung wie bei einem Massenmedium an einen größeren Kreis von Personen gerichtet ist, sondern dass die Ankündigung grundsätzlich für die gesamte Öffentlichkeit zugänglich ist, was etwa schon bei kleinen Firmentafeln ohne besonderen Auffälligkeitswert der Fall ist (Hinweis E vom 10. Juni 1992, 92/04/0044). Von einer derartigen grundsätzlichen Zugänglichkeit für die gesamte Öffentlichkeit ist bei Veröffentlichungen im Firmenbuch schon nach den Paragraphen 34, Absatz eins und 35 FBG 1991 auszugehen, nach denen jedermann zur Einzelabfrage aus dem Firmenbuch befugt ist und jedermann Einsicht in das Firmenbuch zu gewähren ist.

Daher ist die Auffassung des VwG, die vom Revisionswerber zu verantwortende Eintragung im Firmenbuch sei eine an einen größeren Kreis von Personen gerichtete Ankündigung nach § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994, nicht als rechtswidrig zu erkennen.Daher ist die Auffassung des VwG, die vom Revisionswerber zu verantwortende Eintragung im Firmenbuch sei eine an einen größeren Kreis von Personen gerichtete Ankündigung nach Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040098.L03

Im RIS seit

22.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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