RS Vwgh 2016/11/23 Ra 2016/04/0098

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Veröffentlicht am 23.11.2016
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50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Was die Frage anlangt, wann von einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung iSd § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 auszugehen ist, hat der VwGH bereits festgehalten, dass das Anbringen einer Firmentafel mit entsprechendem Wortlaut geeignet ist, den Tatbestand des Anbietens einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit zu erfüllen. Auch Firmentafeln, denen kein besonderer Auffälligkeitswert zukommt, da sie "kaum größer" als ebenfalls beim Haustor und an den jeweiligen Türen angebrachte Schilder von Privatpersonen sind, sind nach der allgemeinen Erfahrung geeignet bzw. dienen dazu, den darauf aufscheinenden Wortlaut einem nicht eingeschränkten Kreis von Personen (Passanten) bekannt zu machen (Hinweis E vom 10. Juni 1992, 92/04/0044, mwN).Was die Frage anlangt, wann von einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung iSd Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 auszugehen ist, hat der VwGH bereits festgehalten, dass das Anbringen einer Firmentafel mit entsprechendem Wortlaut geeignet ist, den Tatbestand des Anbietens einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit zu erfüllen. Auch Firmentafeln, denen kein besonderer Auffälligkeitswert zukommt, da sie "kaum größer" als ebenfalls beim Haustor und an den jeweiligen Türen angebrachte Schilder von Privatpersonen sind, sind nach der allgemeinen Erfahrung geeignet bzw. dienen dazu, den darauf aufscheinenden Wortlaut einem nicht eingeschränkten Kreis von Personen (Passanten) bekannt zu machen (Hinweis E vom 10. Juni 1992, 92/04/0044, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040098.L02

Im RIS seit

22.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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