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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;Rechtssatz
Auch wenn § 14 Abs. 2 NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 - anders als § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 bzw. § 316 Abs. 1 BVergG 2006 - nicht ausdrücklich auf Art. 47 GRC Bezug nimmt, sind die diesbezüglichen Vorgaben zu beachten (vgl. zu diesen Vorgaben das E vom 23. Jänner 2013, 2010/15/0196). Fallbezogen ist von Bedeutung, dass das VwG im angefochtenen Erkenntnis eine ergänzende Beweiswürdigung vorgenommen hat. Zudem hat die Revisionswerberin nicht nur in ihrer Revision fehlende Feststellungen moniert bzw. die Richtigkeit der vom VwG unter Bezugnahme auf die eingeholten Stellungnahmen getroffenen Feststellungen bestritten, sondern sie hat bereits in ihrer Stellungnahme dargelegt, welche Schlussfolgerungen aus den eingeholten Stellungnahmen ihrer Ansicht nach zu ziehen seien, und somit konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Ausgehend davon konnte nicht allein auf Grund der Aktenlage als feststehend angenommen werden, dass der Antrag der Revisionswerberin abzuweisen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war (vgl. zur ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG das E vom 2. August 2016, Ra 2014/05/0058).Auch wenn Paragraph 14, Absatz 2, NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 - anders als Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 bzw. Paragraph 316, Absatz eins, BVergG 2006 - nicht ausdrücklich auf Artikel 47, GRC Bezug nimmt, sind die diesbezüglichen Vorgaben zu beachten vergleiche zu diesen Vorgaben das E vom 23. Jänner 2013, 2010/15/0196). Fallbezogen ist von Bedeutung, dass das VwG im angefochtenen Erkenntnis eine ergänzende Beweiswürdigung vorgenommen hat. Zudem hat die Revisionswerberin nicht nur in ihrer Revision fehlende Feststellungen moniert bzw. die Richtigkeit der vom VwG unter Bezugnahme auf die eingeholten Stellungnahmen getroffenen Feststellungen bestritten, sondern sie hat bereits in ihrer Stellungnahme dargelegt, welche Schlussfolgerungen aus den eingeholten Stellungnahmen ihrer Ansicht nach zu ziehen seien, und somit konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Ausgehend davon konnte nicht allein auf Grund der Aktenlage als feststehend angenommen werden, dass der Antrag der Revisionswerberin abzuweisen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war vergleiche zur ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG das E vom 2. August 2016, Ra 2014/05/0058).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040085.L01Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017