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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. etwa zu einem Verfahren nach dem StbG den B vom 13. Februar 2013, 2013/01/0023, mwN). Ein höchstpersönliches Recht ist ein subjektives Recht, das seinem Wesen nach an eine bestimmte Person gebunden ist und charakteristischerweise nicht übertragen werden kann (vgl. den B des OGH vom 13. Jänner 2016, 15 Os 176/15v, mwN).In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche etwa zu einem Verfahren nach dem StbG den B vom 13. Februar 2013, 2013/01/0023, mwN). Ein höchstpersönliches Recht ist ein subjektives Recht, das seinem Wesen nach an eine bestimmte Person gebunden ist und charakteristischerweise nicht übertragen werden kann vergleiche den B des OGH vom 13. Jänner 2016, 15 Os 176/15v, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040044.L01.1Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018