RS Vwgh 2016/11/23 Ra 2016/04/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Datenschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
DSG 2000 §26 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. etwa zu einem Verfahren nach dem StbG den B vom 13. Februar 2013, 2013/01/0023, mwN). Ein höchstpersönliches Recht ist ein subjektives Recht, das seinem Wesen nach an eine bestimmte Person gebunden ist und charakteristischerweise nicht übertragen werden kann (vgl. den B des OGH vom 13. Jänner 2016, 15 Os 176/15v, mwN).In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche etwa zu einem Verfahren nach dem StbG den B vom 13. Februar 2013, 2013/01/0023, mwN). Ein höchstpersönliches Recht ist ein subjektives Recht, das seinem Wesen nach an eine bestimmte Person gebunden ist und charakteristischerweise nicht übertragen werden kann vergleiche den B des OGH vom 13. Jänner 2016, 15 Os 176/15v, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040044.L01.1

Im RIS seit

29.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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