RS Vwgh 2016/11/23 Ra 2016/04/0021

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Veröffentlicht am 23.11.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Gemäß § 49 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG können die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen die Zeugenaussage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter einer Partei von dieser anvertraut wurde. Ist ein Rechtsanwalt als vergebende Stelle tätig, so unterliegt er als vergebende Stelle der Auskunftspflicht nach § 313 BVergG 2006.Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen die Zeugenaussage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter einer Partei von dieser anvertraut wurde. Ist ein Rechtsanwalt als vergebende Stelle tätig, so unterliegt er als vergebende Stelle der Auskunftspflicht nach Paragraph 313, BVergG 2006.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040021.L19

Im RIS seit

29.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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