RS Vwgh 2016/11/23 Ra 2016/04/0021

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Veröffentlicht am 23.11.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §129 Abs1 Z7;
BVergG 2006 §129;
BVergG 2006 §78;
BVergG 2006 §79;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit einer "Kann"-Bestimmung der Ausschreibung wird dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ("Ermessen") eingeräumt, ob er Angebote von Bietern ausscheidet oder nicht. Auch wenn dieser Beurteilungsspielraum durch die Grundsätze des Vergabeverfahrens, insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, begrenzt wird, ändert dies nichts daran, dass dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zukommt (Hinweis E vom 22. Juni 2011, 2011/04/0011, mwN). Nach dem sich bereits aus dem Unionsrecht ergebenden Grundsatz der Gleichbehandlung müssen alle Bieter etwa bei der Aufforderung zur Klarstellung von mehrdeutigen Angeboten gleichbehandelt werden (Hinweis E vom 21. März 2011, 2008/04/0083). Im vorliegenden Zusammenhang bedeutet der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, dass die "Kann"-Bestimmung bei allen Bietern gleichermaßen angewendet werden muss, mit anderen Worten, dass der Auftraggeber einen Widerspruch zu dieser "Kann"- Bestimmung bei allen (dieser Bestimmung widersprechenden) Angeboten oder bei keinem Angebot anwendet. Damit stellt ein Ausscheiden eines einer "Kann"-Bestimmung der Ausschreibung widersprechenden Angebotes einen Sonderfall dar, in dem die Frage, ob ein Angebot einen zum Ausscheiden führenden Widerspruch aufweist, von der Nachprüfungsbehörde nicht alleine am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen, sondern auch am Verhalten des Auftraggebers bei Anwendung dieser Ausschreibungsbestimmung zu messen ist.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040021.L18

Im RIS seit

29.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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