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16/02 RundfunkNorm
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2 lita;Rechtssatz
Das Programmentgelt ist in § 31 ORF-G 2001 mit dem öffentlichrechtlichen Auftrag des ORF verknüpft. Nichts anderes ergibt sich aus § 38a ORF-G 2001. Die in § 38a Abs 1 Z 1 ORF-G 2001 normierte Abschöpfung von Einnahmen aus Programmentgelt durch die Regulierungsbehörde dient dazu, eine unions- und nationalgesetzlich nicht gewünschte Verwendung von Programmentgelten für Aufgaben, die außerhalb des öffentlichrechtlichen Auftrags des ORF liegen, rückgängig zu machen (vgl. zu alledem das E vom 6. April 2016, Ro 2015/03/0014). Mit dieser Regelung wird im Umkehrschluss deutlich, dass die Verwendung von Programmentgelten (alleine) für Aufgaben des öffentlichrechtlichen Auftrags des ORF vorgesehen ist. Das Programmentgelt ist (mit anderen Worten) finanzielles Mittel zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages und somit der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben des ORF.Das Programmentgelt ist in Paragraph 31, ORF-G 2001 mit dem öffentlichrechtlichen Auftrag des ORF verknüpft. Nichts anderes ergibt sich aus Paragraph 38 a, ORF-G 2001. Die in Paragraph 38 a, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G 2001 normierte Abschöpfung von Einnahmen aus Programmentgelt durch die Regulierungsbehörde dient dazu, eine unions- und nationalgesetzlich nicht gewünschte Verwendung von Programmentgelten für Aufgaben, die außerhalb des öffentlichrechtlichen Auftrags des ORF liegen, rückgängig zu machen vergleiche zu alledem das E vom 6. April 2016, Ro 2015/03/0014). Mit dieser Regelung wird im Umkehrschluss deutlich, dass die Verwendung von Programmentgelten (alleine) für Aufgaben des öffentlichrechtlichen Auftrags des ORF vorgesehen ist. Das Programmentgelt ist (mit anderen Worten) finanzielles Mittel zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages und somit der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben des ORF.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040021.L14Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019