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E6JNorm
62006CJ0393 Ing. Aigner VORAB;Rechtssatz
Keiner der im österreichischen Markt tätigen Konkurrenten des ORF verfügt über die Möglichkeit der Finanzierung seiner Tätigkeit durch ein Programmentgelt wie in § 31 ORF-G 2001 geregelt. Vielmehr hat der ORF, was die ihm alleine übertragene Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages anbelangt, mit den Worten des EuGH "quasi ein Monopol". Dass diesem öffentlichen-rechtlichen Auftrag aus Sicht des Bundesgesetzgebers erhebliche Bedeutung eingeräumt wird, ergibt sich schon daraus, dass der ORF zu diesem Zweck vom Bundesgesetzgeber eingerichtet wurde (§ 1 Abs. 1 und 2 ORF-G 2001). Daher ist auch die Annahme berechtigt, dass (mit den Worten des EuGH) "die Abschaffung dieses Systems" selbst dann nicht zugelassen wird, wenn es mit Verlust arbeiten sollte (vgl. das Urteil des EuGH vom 10. April 2008, C-393/06). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der ORF das wirtschaftliche Risiko seiner unternehmerischen Tätigkeit selbst zu tragen hat.Keiner der im österreichischen Markt tätigen Konkurrenten des ORF verfügt über die Möglichkeit der Finanzierung seiner Tätigkeit durch ein Programmentgelt wie in Paragraph 31, ORF-G 2001 geregelt. Vielmehr hat der ORF, was die ihm alleine übertragene Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages anbelangt, mit den Worten des EuGH "quasi ein Monopol". Dass diesem öffentlichen-rechtlichen Auftrag aus Sicht des Bundesgesetzgebers erhebliche Bedeutung eingeräumt wird, ergibt sich schon daraus, dass der ORF zu diesem Zweck vom Bundesgesetzgeber eingerichtet wurde (Paragraph eins, Absatz eins und 2 ORF-G 2001). Daher ist auch die Annahme berechtigt, dass (mit den Worten des EuGH) "die Abschaffung dieses Systems" selbst dann nicht zugelassen wird, wenn es mit Verlust arbeiten sollte vergleiche das Urteil des EuGH vom 10. April 2008, C-393/06). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der ORF das wirtschaftliche Risiko seiner unternehmerischen Tätigkeit selbst zu tragen hat.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62006CJ0393 Ing. Aigner VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040021.L13Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019