RS Vwgh 2016/11/23 Ra 2016/04/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2016
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E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

61999CJ0223 Agora und Excelsior VORAB;
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Eine Einrichtung, die zwar keine Gewinnerzielungsabsicht hat, aber dennoch nach Leistungs-, Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien arbeitet sowie mangels Mechanismus zum Ausgleich finanzieller Verluste selbst das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit trägt, ist "gewerblicher Art" und daher nicht als Einrichtung öffentlichen Rechts anzusehen (vgl. das E vom 12. Dezember 2007, 2006/04/0179, mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen C-223/99 und C- 260/99, Agora und Excelsior, Slg. 2001, I-03605).Eine Einrichtung, die zwar keine Gewinnerzielungsabsicht hat, aber dennoch nach Leistungs-, Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien arbeitet sowie mangels Mechanismus zum Ausgleich finanzieller Verluste selbst das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit trägt, ist "gewerblicher Art" und daher nicht als Einrichtung öffentlichen Rechts anzusehen vergleiche das E vom 12. Dezember 2007, 2006/04/0179, mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen C-223/99 und C- 260/99, Agora und Excelsior, Slg. 2001, I-03605).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999CJ0223 Agora und Excelsior VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040021.L12

Im RIS seit

29.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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