RS Vwgh 2016/11/23 Ra 2016/04/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2016
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Index

E6J
16/02 Rundfunk
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

62006CJ0393 Ing. Aigner VORAB;
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2 lita;
ORF-G 2001 §1 Abs4;

Rechtssatz

Zur Klärung der Frage, ob Aufgaben "nicht gewerblicher Art" sind, sind "alle erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte wie etwa die Umstände, die zur Gründung der betreffenden Einrichtung geführt haben, und die Voraussetzungen, unter denen sie ihre Tätigkeit ausübt, zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die fragliche Einrichtung ihre Tätigkeit unter Wettbewerbsbedingungen ausübt" (vgl. das Urteil des EuGH vom 10. April 2008 in der Rechtssache C-393/06, Ing. Aigner, Wasser-Wärme-Umwelt GmbH gegen Fernwärme Wien GmbH, ECLI:EU:C:2008:213). Bei dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, ob "die Gründung dieser Einrichtung nicht vorrangig zur Erzielung von Gewinnen erfolgte". In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Tätigkeit des ORF im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrages nicht auf Gewinn gerichtet ist (§ 1 Abs. 4 erster Satz ORF-G 2001). Weiter ist "das relevante wirtschaftliche Umfeld oder, anders ausgedrückt" der "Referenzmarkt" zu berücksichtigen, "um festzustellen, ob die fragliche Einrichtung ihre Tätigkeiten unter Wettbewerbsbedingungen ausübt" (vgl. Urteil Ing. Aigner).Zur Klärung der Frage, ob Aufgaben "nicht gewerblicher Art" sind, sind "alle erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte wie etwa die Umstände, die zur Gründung der betreffenden Einrichtung geführt haben, und die Voraussetzungen, unter denen sie ihre Tätigkeit ausübt, zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die fragliche Einrichtung ihre Tätigkeit unter Wettbewerbsbedingungen ausübt" vergleiche das Urteil des EuGH vom 10. April 2008 in der Rechtssache C-393/06, Ing. Aigner, Wasser-Wärme-Umwelt GmbH gegen Fernwärme Wien GmbH, ECLI:EU:C:2008:213). Bei dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, ob "die Gründung dieser Einrichtung nicht vorrangig zur Erzielung von Gewinnen erfolgte". In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Tätigkeit des ORF im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrages nicht auf Gewinn gerichtet ist (Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz ORF-G 2001). Weiter ist "das relevante wirtschaftliche Umfeld oder, anders ausgedrückt" der "Referenzmarkt" zu berücksichtigen, "um festzustellen, ob die fragliche Einrichtung ihre Tätigkeiten unter Wettbewerbsbedingungen ausübt" vergleiche Urteil Ing. Aigner).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62006CJ0393 Ing. Aigner VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040021.L11

Im RIS seit

29.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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