RS Vwgh 2016/11/23 Ra 2016/04/0021

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Veröffentlicht am 23.11.2016
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Index

16/02 Rundfunk
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §3 Abs1 Z2 lita;
ORF-G 2001 §1;
ORF-G 2001 §2;
ORF-G 2001 §3;
ORF-G 2001 §4;
ORF-G 2001 §5;

Rechtssatz

Es bestehen keine Zweifel, dass der ORF zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben, nämlich den ihm übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag, zu erfüllen (§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. a BVergG 2006).Es bestehen keine Zweifel, dass der ORF zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben, nämlich den ihm übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag, zu erfüllen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BVergG 2006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040021.L10

Im RIS seit

29.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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