Index
16/02 RundfunkNorm
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2 lita;Rechtssatz
Es bestehen keine Zweifel, dass der ORF zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben, nämlich den ihm übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag, zu erfüllen (§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. a BVergG 2006).Es bestehen keine Zweifel, dass der ORF zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben, nämlich den ihm übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag, zu erfüllen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BVergG 2006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040021.L10Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019