RS Vwgh 2016/11/23 Ra 2016/04/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2016
beobachten
merken

Index

E6J
16/02 Rundfunk
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

62011CJ0526 IVD VORAB;
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2 litc;
ORF-G 2001 §20 Abs1 Z4;
ORF-G 2001 §31;

Rechtssatz

Zum Vorbringen des ORF, das Programmentgelt werde vom Stiftungsrat des ORF festgelegt, in dem auch Vertreter des Publikumsrates mitwirkten, sodass dies dem Sachverhalt im Urteil des EuGH "IVD" ähnle, genügt es darauf hinzuweisen, dass der Publikumsrat gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 ORF-G 2001 nur sechs Mitglieder von insgesamt 35 Mitgliedern bestellt und bereits aus diesem Grund keine "erhebliche Autonomie" von öffentlichen Auftraggebern anzunehmen ist. Eine derartige "erhebliche Autonomie" bei der Festsetzung der Finanzierungsbeiträge kann verneint werden, wenn die auszuübenden Tätigkeiten bzw. die zu erbringenden Leistungen gesetzlich in einer Weise determiniert sind, dass damit auch die Höhe des erforderlichen Haushaltes und der dafür notwendigen Einnahmen mittelbar vorgegeben wird (Hinweis E vom 16. Dezember 2015, Ro 2014/04/0065, mit Verweis auf das Urteil des EuGH "IVD").Zum Vorbringen des ORF, das Programmentgelt werde vom Stiftungsrat des ORF festgelegt, in dem auch Vertreter des Publikumsrates mitwirkten, sodass dies dem Sachverhalt im Urteil des EuGH "IVD" ähnle, genügt es darauf hinzuweisen, dass der Publikumsrat gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, ORF-G 2001 nur sechs Mitglieder von insgesamt 35 Mitgliedern bestellt und bereits aus diesem Grund keine "erhebliche Autonomie" von öffentlichen Auftraggebern anzunehmen ist. Eine derartige "erhebliche Autonomie" bei der Festsetzung der Finanzierungsbeiträge kann verneint werden, wenn die auszuübenden Tätigkeiten bzw. die zu erbringenden Leistungen gesetzlich in einer Weise determiniert sind, dass damit auch die Höhe des erforderlichen Haushaltes und der dafür notwendigen Einnahmen mittelbar vorgegeben wird (Hinweis E vom 16. Dezember 2015, Ro 2014/04/0065, mit Verweis auf das Urteil des EuGH "IVD").

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0526 IVD VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040021.L08

Im RIS seit

29.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten