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E6JNorm
62011CJ0526 IVD VORAB;Rechtssatz
Zum Vorbringen des ORF, das Programmentgelt werde vom Stiftungsrat des ORF festgelegt, in dem auch Vertreter des Publikumsrates mitwirkten, sodass dies dem Sachverhalt im Urteil des EuGH "IVD" ähnle, genügt es darauf hinzuweisen, dass der Publikumsrat gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 ORF-G 2001 nur sechs Mitglieder von insgesamt 35 Mitgliedern bestellt und bereits aus diesem Grund keine "erhebliche Autonomie" von öffentlichen Auftraggebern anzunehmen ist. Eine derartige "erhebliche Autonomie" bei der Festsetzung der Finanzierungsbeiträge kann verneint werden, wenn die auszuübenden Tätigkeiten bzw. die zu erbringenden Leistungen gesetzlich in einer Weise determiniert sind, dass damit auch die Höhe des erforderlichen Haushaltes und der dafür notwendigen Einnahmen mittelbar vorgegeben wird (Hinweis E vom 16. Dezember 2015, Ro 2014/04/0065, mit Verweis auf das Urteil des EuGH "IVD").Zum Vorbringen des ORF, das Programmentgelt werde vom Stiftungsrat des ORF festgelegt, in dem auch Vertreter des Publikumsrates mitwirkten, sodass dies dem Sachverhalt im Urteil des EuGH "IVD" ähnle, genügt es darauf hinzuweisen, dass der Publikumsrat gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, ORF-G 2001 nur sechs Mitglieder von insgesamt 35 Mitgliedern bestellt und bereits aus diesem Grund keine "erhebliche Autonomie" von öffentlichen Auftraggebern anzunehmen ist. Eine derartige "erhebliche Autonomie" bei der Festsetzung der Finanzierungsbeiträge kann verneint werden, wenn die auszuübenden Tätigkeiten bzw. die zu erbringenden Leistungen gesetzlich in einer Weise determiniert sind, dass damit auch die Höhe des erforderlichen Haushaltes und der dafür notwendigen Einnahmen mittelbar vorgegeben wird (Hinweis E vom 16. Dezember 2015, Ro 2014/04/0065, mit Verweis auf das Urteil des EuGH "IVD").
Gerichtsentscheidung
EuGH 62011CJ0526 IVD VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040021.L08Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019