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E6JNorm
62006CJ0337 Bayerischer Rundfunk VORAB;Rechtssatz
Dass das Programmentgelt nach § 31 ORF-G 2001 als überwiegende Finanzierung nach § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c BVergG 2006 anzusehen ist, ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 13. Dezember 2007, C-337/06, "Bayerischer Rundfunk". So ist das Programmentgelt unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 ORF-G terrestrisch (analog oder über DVB-T) versorgt wird (§ 31 Abs. 10 ORF-G). Nach dieser Bestimmung begründet bereits die Möglichkeit des Empfanges von ORF-Programmen (unter der weiteren Voraussetzung, dass sich die Empfangsmöglichkeit ohne größeren Aufwand herstellen lasse) die Pflicht zur Leistung des Programmentgelts (Hinweis E vom 30. April 2015, Ro 2015/15/0007). Wie im Urteil des EuGH "Bayerischer Rundfunk" werden die zur Verfügung gestellten Mittel daher (im vergaberechtlichen Sinne) ohne spezifische Gegenleistung (gegenüber dem Verbraucher) ausgezahlt.Dass das Programmentgelt nach Paragraph 31, ORF-G 2001 als überwiegende Finanzierung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BVergG 2006 anzusehen ist, ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 13. Dezember 2007, C-337/06, "Bayerischer Rundfunk". So ist das Programmentgelt unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ORF-G terrestrisch (analog oder über DVB-T) versorgt wird (Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G). Nach dieser Bestimmung begründet bereits die Möglichkeit des Empfanges von ORF-Programmen (unter der weiteren Voraussetzung, dass sich die Empfangsmöglichkeit ohne größeren Aufwand herstellen lasse) die Pflicht zur Leistung des Programmentgelts (Hinweis E vom 30. April 2015, Ro 2015/15/0007). Wie im Urteil des EuGH "Bayerischer Rundfunk" werden die zur Verfügung gestellten Mittel daher (im vergaberechtlichen Sinne) ohne spezifische Gegenleistung (gegenüber dem Verbraucher) ausgezahlt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62006CJ0337 Bayerischer Rundfunk VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040021.L07Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019