RS Vwgh 2016/11/23 Ra 2016/04/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2016
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E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

62006CJ0337 Bayerischer Rundfunk VORAB;
62011CJ0526 IVD VORAB;
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2 litc;

Rechtssatz

Eine überwiegende Finanzierung nach § 3 Abs 1 Z 2 lit.c BVergG 2006 kann durch eine dem Grundsatz und der Höhe nach gesetzlich vorgesehene und auferlegte Gebühr erfolgen, die keine Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der von der betreffenden Einrichtung erbrachten Dienstleistungen durch die Gebührenschuldner darstellt und mittels hoheitlicher Befugnisse eingezogen wird (vgl. das Urteil des EuGH "IVD" mit Verweis auf das Urteil vom 13. Dezember 2007 in der Rechtssache C-337/06, "Bayerischer Rundfunk" u. a.). Im Urteil "Bayerischer Rundfunk" hat der EuGH festgehalten, "dass eine überwiegende Finanzierung durch den Staat vorliegt, wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden überwiegend durch eine Gebühr finanziert werden, die von denjenigen zu zahlen ist, die ein Rundfunkgerät bereithalten, und die nach Regeln auferlegt, berechnet und erhoben wird, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen".Eine überwiegende Finanzierung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BVergG 2006 kann durch eine dem Grundsatz und der Höhe nach gesetzlich vorgesehene und auferlegte Gebühr erfolgen, die keine Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der von der betreffenden Einrichtung erbrachten Dienstleistungen durch die Gebührenschuldner darstellt und mittels hoheitlicher Befugnisse eingezogen wird vergleiche das Urteil des EuGH "IVD" mit Verweis auf das Urteil vom 13. Dezember 2007 in der Rechtssache C-337/06, "Bayerischer Rundfunk" u. a.). Im Urteil "Bayerischer Rundfunk" hat der EuGH festgehalten, "dass eine überwiegende Finanzierung durch den Staat vorliegt, wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden überwiegend durch eine Gebühr finanziert werden, die von denjenigen zu zahlen ist, die ein Rundfunkgerät bereithalten, und die nach Regeln auferlegt, berechnet und erhoben wird, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen".

Gerichtsentscheidung

EuGH 62006CJ0337 Bayerischer Rundfunk VORAB
EuGH 62011CJ0526 IVD VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040021.L06

Im RIS seit

29.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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