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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVG;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Strafvollzug nach dem VStG - Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid, mit dem eine Änderung der Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers abgelehnt wird, einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 26. März 1993, AW 93/17/0001, und vom 16. Mai 2011, AW 2011/02/0031, mwN). Dies trifft auch auf das vorliegend angefochtene Erkenntnis zu, mit welchem die Zurückweisung des Antrages auf Vollzug der verwaltungsstrafrechtlichen Primär- und Ersatzfreiheitsstrafen in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bestätigt wurde. Der Revisionswerber könnte die von ihm angestrebte Rechtsstellung nämlich auch bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht erlangen.Nichtstattgebung - Strafvollzug nach dem VStG - Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid, mit dem eine Änderung der Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers abgelehnt wird, einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 26. März 1993, AW 93/17/0001, und vom 16. Mai 2011, AW 2011/02/0031, mwN). Dies trifft auch auf das vorliegend angefochtene Erkenntnis zu, mit welchem die Zurückweisung des Antrages auf Vollzug der verwaltungsstrafrechtlichen Primär- und Ersatzfreiheitsstrafen in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bestätigt wurde. Der Revisionswerber könnte die von ihm angestrebte Rechtsstellung nämlich auch bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht erlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020232.L01Im RIS seit
08.02.2017Zuletzt aktualisiert am
09.02.2017