RS Vwgh 2016/11/23 Ra 2016/02/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2016
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug

Norm

StVG;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Strafvollzug nach dem VStG - Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid, mit dem eine Änderung der Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers abgelehnt wird, einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 26. März 1993, AW 93/17/0001, und vom 16. Mai 2011, AW 2011/02/0031, mwN). Dies trifft auch auf das vorliegend angefochtene Erkenntnis zu, mit welchem die Zurückweisung des Antrages auf Vollzug der verwaltungsstrafrechtlichen Primär- und Ersatzfreiheitsstrafen in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bestätigt wurde. Der Revisionswerber könnte die von ihm angestrebte Rechtsstellung nämlich auch bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht erlangen.Nichtstattgebung - Strafvollzug nach dem VStG - Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid, mit dem eine Änderung der Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers abgelehnt wird, einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 26. März 1993, AW 93/17/0001, und vom 16. Mai 2011, AW 2011/02/0031, mwN). Dies trifft auch auf das vorliegend angefochtene Erkenntnis zu, mit welchem die Zurückweisung des Antrages auf Vollzug der verwaltungsstrafrechtlichen Primär- und Ersatzfreiheitsstrafen in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bestätigt wurde. Der Revisionswerber könnte die von ihm angestrebte Rechtsstellung nämlich auch bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht erlangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020232.L01

Im RIS seit

08.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten