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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die Einbettung in ein (festliches) Rahmenprogramm steht dem Werbecharakter der hier gegebenen Veranstaltung - und somit dem Betriebsausgabenabzug - nicht entgegen (vgl. Doralt, EStG11, § 4 Tz 330, "Event-Marketing"). Wenn aufgrund einer eingeschränkten Teilnahmemöglichkeit an einer derartigen Veranstaltung (jeweils) nur ein kleiner Teil der Kunden erreicht werden kann, ändert dies weder die betriebliche Veranlassung noch den Werbecharakter.Die Einbettung in ein (festliches) Rahmenprogramm steht dem Werbecharakter der hier gegebenen Veranstaltung - und somit dem Betriebsausgabenabzug - nicht entgegen vergleiche Doralt, EStG11, Paragraph 4, Tz 330, "Event-Marketing"). Wenn aufgrund einer eingeschränkten Teilnahmemöglichkeit an einer derartigen Veranstaltung (jeweils) nur ein kleiner Teil der Kunden erreicht werden kann, ändert dies weder die betriebliche Veranlassung noch den Werbecharakter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015150010.L06Im RIS seit
14.12.2016Zuletzt aktualisiert am
17.02.2017