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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/15/0141 E 19. Dezember 2002 VwSlg 7776 F/2002 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Bei Veranstaltungen im Bereich des Event-Marketings ist die Möglichkeit der weitaus überwiegenden beruflichen bzw betrieblichen Veranlassung nicht von vornherein ausgeschlossen (Hinweis E 24. Oktober 2002, 2002/15/0123). Allerdings muss der Anlass der Veranstaltung ausschließlich dem Betriebsgeschehen zuzuordnen sein, und nicht, wie dies etwa für Geburtstagsfeste typisch ist, der privaten Lebensführung des Unternehmers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015150010.L04Im RIS seit
14.12.2016Zuletzt aktualisiert am
17.02.2017