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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;Rechtssatz
Aufwendungen, die ganz allgemein dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, bei (künftigen) Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner bzw. potenzieller Auftraggeber in Betracht gezogen zu werden, fallen unter den Begriff der Repräsentationsaufwendungen (vgl. VwGH vom 13. Oktober 1999, 94/13/0035).Aufwendungen, die ganz allgemein dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, bei (künftigen) Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner bzw. potenzieller Auftraggeber in Betracht gezogen zu werden, fallen unter den Begriff der Repräsentationsaufwendungen vergleiche VwGH vom 13. Oktober 1999, 94/13/0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015150010.L02Im RIS seit
14.12.2016Zuletzt aktualisiert am
17.02.2017