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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Der Gemeinderat als belangte Behörde ist kein prozessual nicht rechtsfähiges Organ eines Rechtsträgers, hat die belangte Behörde doch einerseits Parteistellung vor dem LVwG und andererseits das Recht, gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG gegen die Entscheidung des LVwG Revision zu erheben. Rechtlich geboten ist somit eine Zustellverfügung an den Gemeinderat. In der Zustellung "an die Marktgemeinde zH des Bürgermeisters" liegt kein berichtigungsfähiger Fehler iSd E eines VS vom 25. Mai 1992, 91/15/0085) vor.Der Gemeinderat als belangte Behörde ist kein prozessual nicht rechtsfähiges Organ eines Rechtsträgers, hat die belangte Behörde doch einerseits Parteistellung vor dem LVwG und andererseits das Recht, gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG gegen die Entscheidung des LVwG Revision zu erheben. Rechtlich geboten ist somit eine Zustellverfügung an den Gemeinderat. In der Zustellung "an die Marktgemeinde zH des Bürgermeisters" liegt kein berichtigungsfähiger Fehler iSd E eines VS vom 25. Mai 1992, 91/15/0085) vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015050092.L01Im RIS seit
31.01.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018