RS Vwgh 2016/11/23 Ra 2015/04/0084

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Veröffentlicht am 23.11.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VwGG §41;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes unterliegt nur in beschränktem Maße, nämlich nur hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit, nicht aber hinsichtlich ihrer Richtigkeit, einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (Hinweis E vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/03/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040084.L01

Im RIS seit

29.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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