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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes unterliegt nur in beschränktem Maße, nämlich nur hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit, nicht aber hinsichtlich ihrer Richtigkeit, einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (Hinweis E vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/03/0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040084.L01Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017