Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/13/0049 B 17. Dezember 2003 RS 5 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Ein Aufhebungsbescheid im Sinne des § 299 BAO ist lediglich ein Bescheid kassatorischer Art. Er entfaltet nicht die Wirkungen eines Grundlagenbescheides (Hinweis B 4. Juli 1990, 89/15/0133). Eine Bindung an die im Aufhebungsbescheid vertretene Rechtsansicht der Oberbehörde bestand weder für den bis zum 31. Dezember 2002 zuständigen Berufungssenat noch besteht eine solche für den ab 1. Jänner 2003 zur Entscheidung über die Berufung zuständigen unabhängigen Finanzsenat.Ein Aufhebungsbescheid im Sinne des Paragraph 299, BAO ist lediglich ein Bescheid kassatorischer "Art". Er entfaltet nicht die Wirkungen eines Grundlagenbescheides (Hinweis B 4. Juli 1990, 89/15/0133). Eine Bindung an die im Aufhebungsbescheid vertretene Rechtsansicht der Oberbehörde bestand weder für den bis zum 31. Dezember 2002 zuständigen Berufungssenat noch besteht eine solche für den ab 1. Jänner 2003 zur Entscheidung über die Berufung zuständigen unabhängigen Finanzsenat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014150056.L07Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018