RS Vwgh 2016/11/23 Ra 2014/15/0056

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Veröffentlicht am 23.11.2016
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs1 idF 2013/I/014;
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Erweist sich ein geltend gemachter Aufhebungsgrund (hier: die richtige umsatzsteuerliche Bestimmung des Leistungsorts des von der mitbeteiligten Partei erbrachten Leistungsbündels) im Beschwerdeverfahren als berechtigt, so hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der Bescheid, dessen Aufhebung beantragt wurde, (hier: der USt-Bescheid), aufgehoben wird. Eine Bindungswirkung der Begründung des Aufhebungsbescheids für die nachfolgend vom Finanzamt zu treffende Sachentscheidung besteht nicht, weil diese selbst nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war (vgl. VwGH vom 7. Juli 2004, 2001/13/0053, sowie 19. Juni 2002, 99/15/0135).Erweist sich ein geltend gemachter Aufhebungsgrund (hier: die richtige umsatzsteuerliche Bestimmung des Leistungsorts des von der mitbeteiligten Partei erbrachten Leistungsbündels) im Beschwerdeverfahren als berechtigt, so hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der Bescheid, dessen Aufhebung beantragt wurde, (hier: der USt-Bescheid), aufgehoben wird. Eine Bindungswirkung der Begründung des Aufhebungsbescheids für die nachfolgend vom Finanzamt zu treffende Sachentscheidung besteht nicht, weil diese selbst nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war vergleiche VwGH vom 7. Juli 2004, 2001/13/0053, sowie 19. Juni 2002, 99/15/0135).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014150056.L06

Im RIS seit

29.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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