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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299 Abs1 idF 2013/I/014;Rechtssatz
Erweist sich ein geltend gemachter Aufhebungsgrund (hier: die richtige umsatzsteuerliche Bestimmung des Leistungsorts des von der mitbeteiligten Partei erbrachten Leistungsbündels) im Beschwerdeverfahren als berechtigt, so hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der Bescheid, dessen Aufhebung beantragt wurde, (hier: der USt-Bescheid), aufgehoben wird. Eine Bindungswirkung der Begründung des Aufhebungsbescheids für die nachfolgend vom Finanzamt zu treffende Sachentscheidung besteht nicht, weil diese selbst nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war (vgl. VwGH vom 7. Juli 2004, 2001/13/0053, sowie 19. Juni 2002, 99/15/0135).Erweist sich ein geltend gemachter Aufhebungsgrund (hier: die richtige umsatzsteuerliche Bestimmung des Leistungsorts des von der mitbeteiligten Partei erbrachten Leistungsbündels) im Beschwerdeverfahren als berechtigt, so hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der Bescheid, dessen Aufhebung beantragt wurde, (hier: der USt-Bescheid), aufgehoben wird. Eine Bindungswirkung der Begründung des Aufhebungsbescheids für die nachfolgend vom Finanzamt zu treffende Sachentscheidung besteht nicht, weil diese selbst nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war vergleiche VwGH vom 7. Juli 2004, 2001/13/0053, sowie 19. Juni 2002, 99/15/0135).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014150056.L06Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018