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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §3a Abs4;Rechtssatz
Die Vermittlungstätigkeit beschränkt sich im Allgemeinen nicht auf die bloße Namhaftmachung potentieller Vertragspartner, sondern beinhaltet einen darüber hinausgehenden konkreten Beitrag, um den Vertragsabschluss zustande zu bringen (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4 § 3a Rz 70 mwN).Die Vermittlungstätigkeit beschränkt sich im Allgemeinen nicht auf die bloße Namhaftmachung potentieller Vertragspartner, sondern beinhaltet einen darüber hinausgehenden konkreten Beitrag, um den Vertragsabschluss zustande zu bringen vergleiche Ruppe/Achatz, UStG4 Paragraph 3 a, Rz 70 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014150056.L03Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018