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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §3 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/13/0066 E 31. Jänner 2001 VwSlg 7583 F/2001 RS 4 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Eine Vermittlungsleistung iSd Umsatzsteuerrechtes liegt vor, wenn ein Unternehmer durch Herstellung unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen einem Leistenden und einem Leistungsempfänger einen Leistungsaustausch zwischen diesen Personen herbeiführt, wobei der Vermittler im fremden Namen und auf fremde Rechnung tätig wird. Auch für die Frage der Anerkennung eines Agenturverhältnisses kommt dem Außenverhältnis entscheidende Bedeutung zu, was nur dann nicht gilt, wenn das Auftreten nach Außen eine Falschdeklaration darstellt, weil der Auftretende Risiko und Chancen der unternehmerischen Tätigkeit in Wahrheit selbst trägt, sodass er sich die Zurechnung der Leistungserbringung an ihn auch dann gefallen lassen muss, wenn er vorgibt, im fremden Namen zu handeln (Hinweis E 13.1.1972, 1088/70, VwSlg 4328 F/1972; E 17.9.1990, 89/15/0070, 6532 F/1990).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014150056.L02Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018