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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §12 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2014/15/0048 E 23. November 2016 Ra 2014/15/0049 E 23. November 2016 Ra 2014/15/0050 E 23. November 2016 Ra 2014/15/0051 E 23. November 2016 Ra 2014/15/0047 E 23. November 2016 Ra 2014/15/0053 E 23. November 2016 Ra 2014/15/0045 E 23. November 2016 Ra 2014/15/0046 E 23. November 2016 Ra 2014/15/0052 E 23. November 2016Rechtssatz
Hat das Finanzamt den Vorsteuerabzug im Jahr des Leistungsbezuges im Hinblick auf die grundsätzliche Steuerfreiheit von Grundstücksumsätzen versagt oder wurde der Nachweis der Optionsabsicht vom Steuerpflichtigen auf Grund der bekannten Verwaltungspraxis gar nicht angetreten, darf dies nicht dazu führen, dem Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug ungeachtet seiner Option zur Steuerpflicht endgültig mit der Begründung zu versagen, dass der Vorsteuerabzug bereits bei Inanspruchnahme der Vorleistungen hätte vorgenommen werden müssen. Vielmehr wird davon auszugehen sein, dass in solchen Fällen eine "bisher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Steuer (§ 12 Abs. 3)" vorliegt, welche gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 28/1999 für den Voranmeldungszeitraum abgezogen werden kann, in dem der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt.Hat das Finanzamt den Vorsteuerabzug im Jahr des Leistungsbezuges im Hinblick auf die grundsätzliche Steuerfreiheit von Grundstücksumsätzen versagt oder wurde der Nachweis der Optionsabsicht vom Steuerpflichtigen auf Grund der bekannten Verwaltungspraxis gar nicht angetreten, darf dies nicht dazu führen, dem Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug ungeachtet seiner Option zur Steuerpflicht endgültig mit der Begründung zu versagen, dass der Vorsteuerabzug bereits bei Inanspruchnahme der Vorleistungen hätte vorgenommen werden müssen. Vielmehr wird davon auszugehen sein, dass in solchen Fällen eine "bisher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Steuer (Paragraph 12, Absatz 3,)" vorliegt, welche gemäß Paragraph 6, Absatz 2, UStG 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999, für den Voranmeldungszeitraum abgezogen werden kann, in dem der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014150044.L04Im RIS seit
21.12.2016Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017