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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §12 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2014/15/0048 E 23. November 2016 Ra 2014/15/0049 E 23. November 2016 Ra 2014/15/0050 E 23. November 2016 Ra 2014/15/0051 E 23. November 2016 Ra 2014/15/0047 E 23. November 2016 Ra 2014/15/0053 E 23. November 2016 Ra 2014/15/0045 E 23. November 2016 Ra 2014/15/0046 E 23. November 2016 Ra 2014/15/0052 E 23. November 2016Rechtssatz
Bedarf die Steuerpflicht der aus der künftigen Veräußerung erwirtschafteten Umsätze zusätzlich noch der Option zur Steuerpflicht, kommt die Vorsteuerausschlussbestimmung nicht zur Anwendung, wenn bei Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes am Maßstab des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes und der Denkgesetze eine steuerpflichtige Veräußerung wahrscheinlicher ist als der Fall einer steuerfreien Veräußerung. Die Frage, ob vom Gebrauch der im § 6 Abs. 2 UStG 1994 eingeräumten Option bei Verkauf der Liegenschaften auszugehen ist, muss also mit der Wahl jener Möglichkeit beantwortet werden, die den höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit für sich hat. Bei nachweislicher Absicht der Option zur Steuerpflicht steht der Vorsteuerabzug entsprechend der Bestimmung des § 12 Abs. 1 UStG 1994 sofort zu, sodass die Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs. 3 UStG 1994 insoweit nicht zum Tragen kommt (vgl. VwGH vom 20. Oktober 2009, 2006/13/0193).Bedarf die Steuerpflicht der aus der künftigen Veräußerung erwirtschafteten Umsätze zusätzlich noch der Option zur Steuerpflicht, kommt die Vorsteuerausschlussbestimmung nicht zur Anwendung, wenn bei Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes am Maßstab des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes und der Denkgesetze eine steuerpflichtige Veräußerung wahrscheinlicher ist als der Fall einer steuerfreien Veräußerung. Die Frage, ob vom Gebrauch der im Paragraph 6, Absatz 2, UStG 1994 eingeräumten Option bei Verkauf der Liegenschaften auszugehen ist, muss also mit der Wahl jener Möglichkeit beantwortet werden, die den höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit für sich hat. Bei nachweislicher Absicht der Option zur Steuerpflicht steht der Vorsteuerabzug entsprechend der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, UStG 1994 sofort zu, sodass die Vorsteuerausschlussbestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, UStG 1994 insoweit nicht zum Tragen kommt vergleiche VwGH vom 20. Oktober 2009, 2006/13/0193).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014150044.L03Im RIS seit
21.12.2016Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017