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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §6 Z5;Rechtssatz
Nach dem Erkenntnis vom 27. Februar 2014, 2012/15/0044, ergibt sich aus den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesonders dem der Republik Österreich eingeräumten Beibehaltungsrecht, dass der Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994 kein weiterer Umfang zukommen soll, als er zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur EU bestanden hat. Auf Grund des Fehlens einer Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zur Frage, ob beim Beitritt Österreichs zur EU die Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Schiffen nach § 6 Z 5 UStG 1972 auch die auf Kreuzfahrtschiffen üblicherweise erbrachte Verpflegungsleistung mitumfasst hat, sah der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen einer diesbezüglich einheitlichen Verwaltungspraxis als entscheidungsrelevant für die Interpretation des Inhaltes von § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994 an.Nach dem Erkenntnis vom 27. Februar 2014, 2012/15/0044, ergibt sich aus den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesonders dem der Republik Österreich eingeräumten Beibehaltungsrecht, dass der Befreiung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, UStG 1994 kein weiterer Umfang zukommen soll, als er zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur EU bestanden hat. Auf Grund des Fehlens einer Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zur Frage, ob beim Beitritt Österreichs zur EU die Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Schiffen nach Paragraph 6, Ziffer 5, UStG 1972 auch die auf Kreuzfahrtschiffen üblicherweise erbrachte Verpflegungsleistung mitumfasst hat, sah der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen einer diesbezüglich einheitlichen Verwaltungspraxis als entscheidungsrelevant für die Interpretation des Inhaltes von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, UStG 1994 an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014150020.L01Im RIS seit
13.02.2017Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017