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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 idF 2013/I/014;Rechtssatz
Eine Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (vgl. mit weiteren Nachweisen VwGH vom 17. Dezember 2008, 2006/13/0114).Eine Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können vergleiche mit weiteren Nachweisen VwGH vom 17. Dezember 2008, 2006/13/0114).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014150006.L01Im RIS seit
21.12.2016Zuletzt aktualisiert am
17.02.2017