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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §340;Rechtssatz
Das in § 76a GewO 1994 geregelte Anzeigeverfahren sieht keine bescheidmäßige Kenntnisnahme der Behörde vor. § 76a GewO 1994 ordnet die Erlassung eines Bescheids nur für den Fall an, dass die Behörde die Voraussetzungen für den Betrieb des Gastgartens im Sinne des § 76a Abs. 1 oder Abs. 2 als nicht erfüllt ansieht. Die Anzeige kann daher mangels Bescheid betreffend ihre Kenntnisnahme keinen Bestandteil des Genehmigungsbescheides im Sinne des § 345 Abs. 6 GewO 1994 bilden. Die Behörde hat jedoch gemäß § 76a Abs. 4 GewO das allfällige Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung bescheidmäßig festzustellen und den Betrieb des Gastgartens zu untersagen. Die Prüfung der Erlaubtheit des Gastgartens gemäß § 76a Abs. 4 GewO 1994 hat binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige zu erfolgen, wobei die Anzeige vor Inbetriebnahme zu erstatten ist. Da das Gesetz hinsichtlich der Prüfung der Erlaubtheit auf den Zeitpunkt der Anzeige des Gastgartens abstellt, kommt es für diese auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anzeige an (vgl. zur ähnlichen Rechtslage betreffend die Anmeldung eines Gewerbes gemäß § 340 GewO 1994 das E vom 29. April 2014, 2013/04/0155, mwN).Das in Paragraph 76 a, GewO 1994 geregelte Anzeigeverfahren sieht keine bescheidmäßige Kenntnisnahme der Behörde vor. Paragraph 76 a, GewO 1994 ordnet die Erlassung eines Bescheids nur für den Fall an, dass die Behörde die Voraussetzungen für den Betrieb des Gastgartens im Sinne des Paragraph 76 a, Absatz eins, oder Absatz 2, als nicht erfüllt ansieht. Die Anzeige kann daher mangels Bescheid betreffend ihre Kenntnisnahme keinen Bestandteil des Genehmigungsbescheides im Sinne des Paragraph 345, Absatz 6, GewO 1994 bilden. Die Behörde hat jedoch gemäß Paragraph 76 a, Absatz 4, GewO das allfällige Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung bescheidmäßig festzustellen und den Betrieb des Gastgartens zu untersagen. Die Prüfung der Erlaubtheit des Gastgartens gemäß Paragraph 76 a, Absatz 4, GewO 1994 hat binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige zu erfolgen, wobei die Anzeige vor Inbetriebnahme zu erstatten ist. Da das Gesetz hinsichtlich der Prüfung der Erlaubtheit auf den Zeitpunkt der Anzeige des Gastgartens abstellt, kommt es für diese auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anzeige an vergleiche zur ähnlichen Rechtslage betreffend die Anmeldung eines Gewerbes gemäß Paragraph 340, GewO 1994 das E vom 29. April 2014, 2013/04/0155, mwN).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014040005.L05Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018