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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §76a Abs1;Rechtssatz
Ein Betreiber erlangt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 bzw. Abs. 2 GewO 1994 den Rechtsvorteil der Genehmigungsfreistellung für den Betrieb des Gastgartens. Liegen bei einem angezeigten Projekt diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, so kann für dieses Projekt die ex lege vorgesehene Erlaubnis zum Betrieb nicht entstehen. Daran kann auch eine unterbliebene Untersagung durch die Gewerbebehörde nichts ändern (vgl. in diesem Sinne zur Wirkung einer Bauanzeige ohne einen der Rechtskraft fähigen Abspruch nach § 15 NÖ BauO 1996 das E vom 24. Mai 2005, 2003/05/0181).Ein Betreiber erlangt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 76 a, Absatz eins, bzw. Absatz 2, GewO 1994 den Rechtsvorteil der Genehmigungsfreistellung für den Betrieb des Gastgartens. Liegen bei einem angezeigten Projekt diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, so kann für dieses Projekt die ex lege vorgesehene Erlaubnis zum Betrieb nicht entstehen. Daran kann auch eine unterbliebene Untersagung durch die Gewerbebehörde nichts ändern vergleiche in diesem Sinne zur Wirkung einer Bauanzeige ohne einen der Rechtskraft fähigen Abspruch nach Paragraph 15, NÖ BauO 1996 das E vom 24. Mai 2005, 2003/05/0181).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014040005.L04Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018