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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Nachbarin des betroffenen Gastgartens kommt eine auf die Überprüfung der Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 bzw. Abs. 2 GewO 1994 beschränkte Parteistellung zu. Sie hatte jedoch keine Möglichkeit, ihre beschränkte Parteistellung im Rahmen eines gesetzlich geregelten Verwaltungsverfahrens wahrzunehmen. § 76a GewO 1994 schreibt nur für den Fall der Untersagung des angezeigten Gastgartens eine Bescheiderlassung vor. Sieht die Behörde die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung als gegeben an, erschöpft sich das Verfahren in der Erstattung der Anzeige durch den Betreiber; ein Kenntnisnahmebescheid, dessen Zustellung die Nachbarin hätte beantragen können, ist nicht vorgesehen. Da demnach der Nachbarin kein anderer Rechtsbehelf zur Verfügung steht, um die Überprüfung der Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 bzw. Abs. 2 GewO 1994 herbeizuführen, ist ein Feststellungsantrag als notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anzusehen. Der Feststellungsantrag dient der bescheidmäßigen Abklärung der Frage der Erlaubtheit der Inbetriebnahme des gegenständlichen Gastgartens aufgrund der Durchführung eines (bloßen) Anzeigeverfahrens gemäß § 76a GewO 1994. Nachdem das Anzeigeverfahren außer für den Fall der Untersagung durch die Gewerbebehörde keine Bescheiderlassung vorsieht, steht dem Feststellungsantrag kein rechtskraftfähiger Abspruch über die Qualifikation der Inbetriebnahme des Gastgartens als bloß anzeigepflichtig entgegen.Der Nachbarin des betroffenen Gastgartens kommt eine auf die Überprüfung der Voraussetzungen des Paragraph 76 a, Absatz eins, bzw. Absatz 2, GewO 1994 beschränkte Parteistellung zu. Sie hatte jedoch keine Möglichkeit, ihre beschränkte Parteistellung im Rahmen eines gesetzlich geregelten Verwaltungsverfahrens wahrzunehmen. Paragraph 76 a, GewO 1994 schreibt nur für den Fall der Untersagung des angezeigten Gastgartens eine Bescheiderlassung vor. Sieht die Behörde die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung als gegeben an, erschöpft sich das Verfahren in der Erstattung der Anzeige durch den Betreiber; ein Kenntnisnahmebescheid, dessen Zustellung die Nachbarin hätte beantragen können, ist nicht vorgesehen. Da demnach der Nachbarin kein anderer Rechtsbehelf zur Verfügung steht, um die Überprüfung der Voraussetzungen des Paragraph 76 a, Absatz eins, bzw. Absatz 2, GewO 1994 herbeizuführen, ist ein Feststellungsantrag als notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anzusehen. Der Feststellungsantrag dient der bescheidmäßigen Abklärung der Frage der Erlaubtheit der Inbetriebnahme des gegenständlichen Gastgartens aufgrund der Durchführung eines (bloßen) Anzeigeverfahrens gemäß Paragraph 76 a, GewO 1994. Nachdem das Anzeigeverfahren außer für den Fall der Untersagung durch die Gewerbebehörde keine Bescheiderlassung vorsieht, steht dem Feststellungsantrag kein rechtskraftfähiger Abspruch über die Qualifikation der Inbetriebnahme des Gastgartens als bloß anzeigepflichtig entgegen.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014040005.L03Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018