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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Einem Nachbarn kommt auch in Zusammenhang mit einem Anzeigeverfahren gemäß § 76a Abs. 3 GewO 1994 betreffend die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage durch zusätzliche Inbetriebnahme eines Gastgartens eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage zu, ob die Voraussetzungen für dieses vereinfachte Verfahren vorliegen (Hinweis E des VfGH vom 1. März 2012, B 606/11 und hg. E vom 12. September 2016, Ro 2015/04/0018). Die Beurteilung dieser Frage entscheidet über die rechtliche Stellung des Nachbarn im Verfahren zur Bewilligung des Betriebes, weil das Anzeigeverfahren gemäß § 76a GewO 1994 im Unterschied zu dem sonst erforderlichen Genehmigungsverfahren nach § 81 GewO 1994 keine Beteiligung der Nachbarn vorsieht.Einem Nachbarn kommt auch in Zusammenhang mit einem Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 76 a, Absatz 3, GewO 1994 betreffend die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage durch zusätzliche Inbetriebnahme eines Gastgartens eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage zu, ob die Voraussetzungen für dieses vereinfachte Verfahren vorliegen (Hinweis E des VfGH vom 1. März 2012, B 606/11 und hg. E vom 12. September 2016, Ro 2015/04/0018). Die Beurteilung dieser Frage entscheidet über die rechtliche Stellung des Nachbarn im Verfahren zur Bewilligung des Betriebes, weil das Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 76 a, GewO 1994 im Unterschied zu dem sonst erforderlichen Genehmigungsverfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 keine Beteiligung der Nachbarn vorsieht.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014040005.L01Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018