Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
B-VG Art116 Abs2;Rechtssatz
Der Gemeinde ist gemäß Art 116 Abs 2 B-VG die Stellung als Privatrechtsträger garantiert. Wenn der Abgabengesetzgeber in § 19 Abs 1 zweiter Satz TNSchG 2005 auf den "Wirkungsbereich" der Körperschaften öffentlichen Rechts Bezug nimmt, stellt dies für andere Körperschaften öffentlichen Rechts, deren gesetzlicher Grundlage eine inhaltliche Beschränkung ihres Wirkungsbereiches zu entnehmen ist, eine Einschränkung der Anwendungsmöglichkeit des Tatbestandes dar. Mangels inhaltlicher Beschränkung der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden und im Hinblick auf die Unanwendbarkeit der Generalklausel des Art 118 Abs 2 B-VG auf die Tätigkeit der Gemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung fällt die Errichtung von Sportanlagen jedenfalls in den "Wirkungsbereich" der Gemeinde (vgl Gröll, Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden, JBl 1965, 120 (126f), und Neuhofer, FS Antoniolli, 429). Ein Steuerungsinstrument zur Vermeidung übergroßer Belastungen für die Gemeinden oder von unerwünschten Auswirkungen für Nachbargemeinden bietet Art 119a Abs 8 B-VG.Der Gemeinde ist gemäß Artikel 116, Absatz 2, B-VG die Stellung als Privatrechtsträger garantiert. Wenn der Abgabengesetzgeber in Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz TNSchG 2005 auf den "Wirkungsbereich" der Körperschaften öffentlichen Rechts Bezug nimmt, stellt dies für andere Körperschaften öffentlichen Rechts, deren gesetzlicher Grundlage eine inhaltliche Beschränkung ihres Wirkungsbereiches zu entnehmen ist, eine Einschränkung der Anwendungsmöglichkeit des Tatbestandes dar. Mangels inhaltlicher Beschränkung der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden und im Hinblick auf die Unanwendbarkeit der Generalklausel des Artikel 118, Absatz 2, B-VG auf die Tätigkeit der Gemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung fällt die Errichtung von Sportanlagen jedenfalls in den "Wirkungsbereich" der Gemeinde vergleiche Gröll, Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden, JBl 1965, 120 (126f), und Neuhofer, FS Antoniolli, 429). Ein Steuerungsinstrument zur Vermeidung übergroßer Belastungen für die Gemeinden oder von unerwünschten Auswirkungen für Nachbargemeinden bietet Artikel 119 a, Absatz 8, B-VG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170686.X03Im RIS seit
23.12.2016Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017