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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
B-VG Art119a Abs8;Rechtssatz
Das Gemeinderecht kennt Instrumente der Kontrolle gerade von Akten der Privatwirtschaftsverwaltung (wie die Möglichkeit gemäß Art 119a Abs 8 B-VG, durch Gesetz das Erfordernis der Genehmigung einzelner "von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende(r) Maßnahmen, durch die überörtliche Interessen in besonderem Maße berührt werden, insbesondere solche von besonderer finanzieller Bedeutung" durch die Aufsichtsbehörde vorzusehen; vgl § 123 Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl Nr 36/2001 in der Fassung LGBl Nr 81/2015). Zudem dürfte die finanzielle Belastung einer Gemeinde durch die Errichtung einer Sportanlage wie der hier vorliegenden Motocross-Strecke im Vergleich zu den mit so manchem in der Praxis umgesetzten kommunalen Großprojekt (welches nach den Gemeinderechtsregelungen der Länder entweder nicht genehmigungspflichtig war oder aber von der Landesregierung genehmigt wurde) verbundenen Belastungen durchaus tragbar sein.Das Gemeinderecht kennt Instrumente der Kontrolle gerade von Akten der Privatwirtschaftsverwaltung (wie die Möglichkeit gemäß Artikel 119 a, Absatz 8, B-VG, durch Gesetz das Erfordernis der Genehmigung einzelner "von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende(r) Maßnahmen, durch die überörtliche Interessen in besonderem Maße berührt werden, insbesondere solche von besonderer finanzieller Bedeutung" durch die Aufsichtsbehörde vorzusehen; vergleiche Paragraph 123, Tiroler Gemeindeordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2015,). Zudem dürfte die finanzielle Belastung einer Gemeinde durch die Errichtung einer Sportanlage wie der hier vorliegenden Motocross-Strecke im Vergleich zu den mit so manchem in der Praxis umgesetzten kommunalen Großprojekt (welches nach den Gemeinderechtsregelungen der Länder entweder nicht genehmigungspflichtig war oder aber von der Landesregierung genehmigt wurde) verbundenen Belastungen durchaus tragbar sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170686.X02Im RIS seit
23.12.2016Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017