RS Vwgh 2016/11/23 2013/17/0686

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Veröffentlicht am 23.11.2016
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs8;
GdO Tir 2001 §123 idF 2015/081;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Das Gemeinderecht kennt Instrumente der Kontrolle gerade von Akten der Privatwirtschaftsverwaltung (wie die Möglichkeit gemäß Art 119a Abs 8 B-VG, durch Gesetz das Erfordernis der Genehmigung einzelner "von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende(r) Maßnahmen, durch die überörtliche Interessen in besonderem Maße berührt werden, insbesondere solche von besonderer finanzieller Bedeutung" durch die Aufsichtsbehörde vorzusehen; vgl § 123 Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl Nr 36/2001 in der Fassung LGBl Nr 81/2015). Zudem dürfte die finanzielle Belastung einer Gemeinde durch die Errichtung einer Sportanlage wie der hier vorliegenden Motocross-Strecke im Vergleich zu den mit so manchem in der Praxis umgesetzten kommunalen Großprojekt (welches nach den Gemeinderechtsregelungen der Länder entweder nicht genehmigungspflichtig war oder aber von der Landesregierung genehmigt wurde) verbundenen Belastungen durchaus tragbar sein.Das Gemeinderecht kennt Instrumente der Kontrolle gerade von Akten der Privatwirtschaftsverwaltung (wie die Möglichkeit gemäß Artikel 119 a, Absatz 8, B-VG, durch Gesetz das Erfordernis der Genehmigung einzelner "von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende(r) Maßnahmen, durch die überörtliche Interessen in besonderem Maße berührt werden, insbesondere solche von besonderer finanzieller Bedeutung" durch die Aufsichtsbehörde vorzusehen; vergleiche Paragraph 123, Tiroler Gemeindeordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2015,). Zudem dürfte die finanzielle Belastung einer Gemeinde durch die Errichtung einer Sportanlage wie der hier vorliegenden Motocross-Strecke im Vergleich zu den mit so manchem in der Praxis umgesetzten kommunalen Großprojekt (welches nach den Gemeinderechtsregelungen der Länder entweder nicht genehmigungspflichtig war oder aber von der Landesregierung genehmigt wurde) verbundenen Belastungen durchaus tragbar sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170686.X02

Im RIS seit

23.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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